Passbild

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Früher wurde das Passbild auch "kleines Porträt" bezeichnet, weil die Fotografen nicht selten von einem "gelungenen Passbild" auch noch ein 10 x 15 cm oder 13 x 18 cm Abzug anfertigten.

Eine 3/4 Ansicht war erlaubt, man durfte lächeln und leichte Retuschen nahm niemand übel.

Heute ist das Passbild zum reinen Erkennungsbild degradiert worden.

Aktuelle Anforderungen in Deutschland

Das Passgesetz legt in §4 Abs. 5 für Reisepässe fest: "[...] Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung [...]". Passbilder sind 35x45 mm groß (Hochformat), wobei die Entfernung zwischen Stirn und Kinn mind. 32 mm bis max. 36 mm sein darf. Das Gesicht muss gut ausgeleuchtet sein und vor einem neutralen hellgrauen Hintergrund fotografiert werden. Effektbeleuchtung ist nicht gestattet, Schatten auf dem Hintergrund sind nicht zulässig. Reflexionen in einer vorhandenen Brille sollen vermieden werden. Die Gesichtsfläche darf nicht abgedeckt sein. Auf dem Lichtbild dürfen keine Uniformteile abgebildet sein. Ist das Tragen einer Kopfbedeckung vorgeschrieben (z.B. Religionsgemeinschaft, geistlicher Orden), so ist diese Verpflichtung der Passbehörde nachzuweisen. Trotz Kopfbedeckung muss das Gesicht in vollem Umfang zu erkennen sein. Zur Unterstützung der automatischen Gesichtserkennung (Biometrie) wird ein neutraler (ernster) Gesichtsausdruck mit geschlossenem Mund gefordert. Das Bild muss frontal aufgenommen werden,die Nase muss auf der Mittellinie liegen. Halbprofil ist nicht zulässig. In Deutschland gilt dies ab dem 1. November 2005.